Satzung* (Stand: April 2016)

Des „Vereins der Freunde und Förderer der St.-Ursula-Schulen in Attendorn e.V.“

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der St.-Ursula-Schulen in Attendorn e.V.“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Attendorn.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung. Insbesondere wird beabsichtigt, auf eine gute Zusammenarbeit zwischen den Schulen, den Eltern, den ehemaligen Schülern sowie öffentlichen und privaten Stellen hinzuwirken, die Bildungs- und Lehrtätigkeit der Schule in ideeller und materieller Hinsicht zu fördern sowie bedürftige Schüler zu unterstützen. Die dafür erforderlichen Mittel verschafft sich der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen der öffentlichen und privaten Hand, Spenden und auf ähnliche Weise. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person über 18 Jahre und jede juristische Person sowie Handelsgesellschaft sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Der Austritt ist schriftlich mit einer Frist von drei Monaten für das folgende Kalenderjahr gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds ist bei einem schuldhaften Verstoß gegen das Ansehen, die Ziele und die Aufgaben des Vereins möglich. Über den Ausschluss befindet der Vorstand. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Über Höhe und Fälligkeit des Betrags beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
  2. Der Vorstand und die von der Mitgliederversammlung zu berufenden Beiratsmitglieder werden von der Versammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  3. Über jede Sitzung und Versammlung der Organe ist ein Protokoll zu führen, das von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ¼ der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
  4. Eine Einberufung jeder Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 10 Tagen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang am schwarzen Brett der St.-Ursula-Realschule sowie durch Aushang am schwarzen Brett des St.-Ursula-Gymnasiums.
  5. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    a) Jahresbericht des Vorstandes,
    b) Kassenbericht und Bericht des Kassenprüfers,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der stellvertretende Vorsitzende ist zugleich Schriftführer.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
  3. Der Vorstandsvorsitzende führt in der Mitgliederversammlung und im Beirat den Vorsitz.
  4. Der Schriftführer fertigt die Protokolle an; der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte.
  5. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch über ihre Amtsdauer hinaus solange im Amt, bis ein Nachfolger wirksam bestellt ist.

§ 9 Beirat

  1. Der Beirat bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit und beschließt über die Verwendung der Vereinsmittel im Sinne der Satzung.
  2. Dem Beirat gehören an:
    a) der Vorstand,
    b) die Vorsitzenden der Schulpflegschaften des Gymnasiums und der Realschule,
    c) die beiden Schulleiter,
    d) fünf weitere, von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Vereinsmitglieder.
  3. Die Beschlüsse des Beirats sind von dem Vorstandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Beschlüsse und Satzungsänderungen

  1. Die Beschlüsse der Vereinsorgane werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Beirat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
  2. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 und eine Auflösung des Vereins nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Eine Satzungsänderung ist unzulässig, soweit dadurch die Gemeinnützigkeit des Vereinszwecks beeinträchtigt wird.
  4. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 12 Vereinsvermögen

  1. Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen als Zustiftung an die Stiftung der St.-Ursula-Schulen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Ersatzweise ist das Vermögen einem anderen steuerbegünstigten Zweck zuzuführen. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden (§ 61 Abs. 2 AO 1977).

§ 13 Schlussbestimmungen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

* Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen im Interesse der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit in der männlichen Form stehen, wird diese Sprachform verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.